Der Missstand der Erhebung einer Handänderungssteuer für Neuzuzüger sollte beseitigt werden. So habe das Initiativkomitee den Gesetzestext „der Erwerb von Grundstücken als dauernd und ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum“ von bisher bereits bewährten Gesetzesbestimmungen in anderen Kantonen und aus dem Steuerharmonisierungsgesetz übernommen. Ziel sei gewesen, die Bestimmungen im Grundstückgewinnsteuerrecht und die neue Bestimmung im Handänderungssteuergesetz aufeinander abzustimmen. Dies ergebe sich einerseits aus dem Wortlaut der Bestimmung von § 207 lit. g StG im Vergleich zum Wortlaut von § 51 Abs. 1 StG;