Gefordert sei die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Insbesondere bei verhältnismässig jungen Gesetzen dürfe der Wille des historischen Gesetzgebers nicht übergangen werden. Sinn und Zweck der neuen gesetzlichen Regelung sei gewesen, die steuerliche Attraktivität des Wohnsitzkantons zu steigern. Der Missstand der Erhebung einer Handänderungssteuer für Neuzuzüger sollte beseitigt werden.