Letztlich sei nach Ausgeführtem von einem Mehrfamilienhaus auszugehen, was eine Befreiung von der Handänderungssteuer ausschliesse. 4. Im mit Datum vom 9. Februar 2012 an das Kantonale Steuergericht erhobenen Rekurs halten die Steuerpflichtigen (nachfolgend: Rekurrenten) an ihrer bereits im Einspracheverfahren dargelegten Sichtweise fest. So wird erneut darauf hingewiesen, dass es sich beim fraglichen Objekt nicht um ein Mehrfamilienhaus, sondern um ein mit 11 Zimmern ausgestattetes Einfamilienhaus handle, das von den Käufern sowie deren Kindern und einem Elternpaar auf 4 Stockwerken bewohnt werde;