von einem EFH könne jedenfalls nicht gesprochen werden. Somit spreche nicht der Umstand der Aufnahme von Familienangehörigen gegen die Befreiung von der Handänderungssteuer, sondern die Tatsache, dass es sich beim Untergeschoss um eine eigenständige, separate und für die Führung eines Haushaltes geeignete Wohnung handle, welche mindestens einer Person das selbständige Wohnen ermögliche. Letztlich sei nach Ausgeführtem von einem Mehrfamilienhaus auszugehen, was eine Befreiung von der Handänderungssteuer ausschliesse.