Als gleichgelagert müssten jene Fälle bewertet werden, in denen zwar kein typisches Mehrfamilienhaus bestehe, jedoch ein grosszügiges Wohnhaus mit einer Einliegerwohnung oder einem Anbau bestehe, welche das Führen eines selbständigen Haushaltes zulasse bzw. über einen separaten Wohnungseingang verfüge. In diesen Fällen sei ebenfalls, auch wenn die Einliegerwohnung bzw. der Wohnungsanbau insgesamt nur eine untergeordnete Bedeutung hätten, eine anteilsmässige Steuerbefreiung nicht möglich, da dies im Gesetz (mangels ausdrücklicher Bestimmung) - im Unterschied zum Steueraufschub bei der Ersatzbeschaffung des Eigenheimes gemäss § 51 Abs. 2 StG - nicht vorgesehen sei.