Die „ausschliessliche Selbstnutzung“ sei bei einem Mehrfamilienhaus, wo der Erwerber zwar selbst in einer von mehreren Wohnungen lebe - die übrigen aber vermiete oder Familienangehörigen oder Dritten unentgeltlich zum Gebrauch überlasse - nicht gegeben. Als gleichgelagert müssten jene Fälle bewertet werden, in denen zwar kein typisches Mehrfamilienhaus bestehe, jedoch ein grosszügiges Wohnhaus mit einer Einliegerwohnung oder einem Anbau bestehe, welche das Führen eines selbständigen Haushaltes zulasse bzw. über einen separaten Wohnungseingang verfüge.