Auf den vorliegenden Sachverhalt bezogen müsse - so das Steueramt weiter - davon ausgegangen werden, dass die Liegenschaft durch die Erwerber zwar dauernd, aber eben nicht ausschliesslich selbst genutzt (im Sinne von § 63bis Abs. 3 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz, VV StG) werde. Die „ausschliessliche Selbstnutzung“ sei bei einem Mehrfamilienhaus, wo der Erwerber zwar selbst in einer von mehreren Wohnungen lebe - die übrigen aber vermiete oder Familienangehörigen oder Dritten unentgeltlich zum Gebrauch überlasse - nicht gegeben.