Von einem Mehrfamilienhaus sei alsdann auch auszugehen, wenn Familienangehörige in der gleichen Liegenschaft in einer weiteren Wohnung einen eigenen Haushalt führten. Zudem müsse für die Befreiung der Handänderungssteuer eine dauernde Selbstnutzung vorliegen, was in der Regel erfüllt sei, wenn die Selbstnutzung mindestens ein Jahr gedauert habe. Auf den vorliegenden Sachverhalt bezogen müsse - so das Steueramt weiter - davon ausgegangen werden, dass die Liegenschaft durch die Erwerber zwar dauernd, aber eben nicht ausschliesslich selbst genutzt (im Sinne von § 63bis Abs. 3 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz, VV StG) werde.