Vorliegend gebe es ohnehin keinen Grund für eine restriktive Auslegung des Gesetzes, zumal klarerweise von einem dauernd und ausschliesslich selbst benutzten Einfamilienhaus (EFH) auszugehen sei. 3. Nach entsprechender Aufforderung des Steueramtes des Kantons Solothurn reichten die Steuerpflichtigen am 8. Januar 2012 die Grundrisse des EFH B.-Strasse, A., ein. Mit Datum vom 23. Januar 2012 wies das Kantonale Steueramt mittels Einspracheentscheid die Einsprache vollumfänglich ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum nur dann vorliege, wenn die Erwerber die ganze Liegenschaft ausschliesslich selbst bewohnen würden.