So könne vorliegend, wenn nicht bereits die ganze Handänderungssteuer aufgehoben werde, höchstens eine anteilsmässige Besteuerung (und zwar maximal auf dem Wert des 1-Zimmer-Studios) vorgenommen werden. Diese Lösung dränge sich auch deshalb auf, weil andere Kantone bei ähnlicher Gesetzeslage einen anteilsmässigen Steueraufschub gewährten und die Veranlagung der Handänderungssteuer analog dem Grundstückgewinnsteuerverfahren nachbildeten. Vorliegend gebe es ohnehin keinen Grund für eine restriktive Auslegung des Gesetzes, zumal klarerweise von einem dauernd und ausschliesslich selbst benutzten Einfamilienhaus (EFH) auszugehen sei.