StHG (Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden). Des Weiteren sei auch in der Steuerpraxis 2010 Nr. 2 erwähnt, dass sich § 207 StG am Wortlaut von § 51 Abs. 1 StG sowie Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG anlehne und somit die Erhebung der Handänderungssteuer identisch aufzuschieben sei wie die Veranlagung einer Grundstückgewinnsteuer. Eine bürgerfreundliche Auslegung des Gesetzes sei schon deshalb angebracht, weil die zur Gesetzesänderung führende Volksinitiative „Willkommen im Kanton Solothurn“ - Ja zur steuerfreien Handänderung von selbst genutztem Wohneigentum“ entgegen der Empfehlung von Kantonsrat und Regierung vom Volk angenommen worden sei.