Auch der als 1-Zimmer-Studio ausgewiesene Raum von 35,6 m2 sei im Haus völlig integriert und für eine Fremdvermietung nicht denkbar. Im Übrigen diene das ganze Haus als Basis zur Berechnung des Eigenmietwertes und nicht etwa einzelne Raumeinheiten. In ihrer Einsprache verweisen die Steuerpflichtigen zudem auf die aus ihrer Sicht massgebende gesetzliche Ordnung. So sei der Wortlaut von § 207 StG (Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern, Steuergesetz) identisch mit demjenigen von Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG (Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden).