Zudem werde das gesamte Einfamilienhaus, das über 11 Zimmer verfüge, dauernd und ausschliesslich von den Miteigentümern sowie deren Eltern (Eltern von X.) und Kindern (drei Kinder aus geschiedener Ehe von Y.) und dem gemeinsamen Sohn der Miteigentümer als Familienwohnung benutzt und gesamthaft bewohnt. Von einer Trennung des Haushaltes im Hause könne nicht die Rede sein, zumal das gesamte Haus als „Generationenhaus“ konzipiert sei und alle 8 Personen sämtliche Einrichtungen der Liegenschaft gemeinsam nutzen könnten. Auch der als 1-Zimmer-Studio ausgewiesene Raum von 35,6 m2 sei im Haus völlig integriert und für eine Fremdvermietung nicht denkbar.