Zur Begründung führen sie aus, dass es sich beim vorliegend zur Beurteilung stehenden Kaufsobjekt nicht - wie durch das Steueramt fälschlicherweise angenommen - um ein Mehrfamilienhaus, sondern um ein Einfamilienhaus handle. Zudem werde das gesamte Einfamilienhaus, das über 11 Zimmer verfüge, dauernd und ausschliesslich von den Miteigentümern sowie deren Eltern (Eltern von X.) und Kindern (drei Kinder aus geschiedener Ehe von Y.) und dem gemeinsamen Sohn der Miteigentümer als Familienwohnung benutzt und gesamthaft bewohnt.