dabei wurde der Kaufspartei eine Handänderungssteuer von Fr. 34'100.00 (berechnet zum Satz von 2,2% des verurkundeten Erwerbspreises) in Rechnung gestellt. Gegen diese Veranlagungsverfügung erhoben die Käufer am 9. April 2011 Einsprache, mit dem Begehren, die verfügte Handänderungssteuer aufzuheben, eventualiter nur anteilsmässig zu berechnen. Zur Begründung führen sie aus, dass es sich beim vorliegend zur Beurteilung stehenden Kaufsobjekt nicht - wie durch das Steueramt fälschlicherweise angenommen - um ein Mehrfamilienhaus, sondern um ein Einfamilienhaus handle.