{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2012-2_2012-11-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128389&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=49&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "8c07d00a7ec3fbb65da5ecf377eaefb9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2012.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 05.11.2012 SGNEB.2012.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 05.11.2012 SGNEB.2012.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 05.11.2012 SGNEB.2012.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:00", "Checksum": "dba273d57128d662c7834b9cba208787", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 05.11.2012 SGNEB.2012.2\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\n\n4.3 In der Tat bildet die grammatikalische Auslegung den Ausgangspunkt jeglicher Normauslegung (ausführlich und grundsätzlich hierzu: Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Auflage, Rz. 92). Zu entscheiden ist vorliegend, ob die im Gesetz für die steuerfreie Übertragung geforderte Voraussetzung der „Ausschliesslichkeit“ selbst genutzten Wohneigentums vorliegt. Dies ist mit ausschliesslich grammatikalischer Auslegung nicht zu erreichen, zumal der Begriff alleine keine Antwort auf die sich hier stellenden Fragen (Möglichkeit der Fremdvermietung; Möglichkeit separater Haushaltführung) gibt. Auch die von den Rekurrenten in den Vordergrund gestellte historische Auslegung kann in casu - obwohl von einer neu eingefügten Gesetzesbestimmung auszugehen ist - nicht zum Ziel führen. Bei der (subjektiv-)historischen Auslegung steht zwar der subjektive Wille des konkreten historischen Gesetzgebers im Vordergrund. Dieser Auslegungsmethode sind aber Schranken gesetzt und nur dort angezeigt, wo eine bestimmte Vorstellung klar als herrschender Wille des Gesetzgebers beim Erlass einer Norm nachgewiesen werden kann. Probleme sind insbesondere dort auszumachen, wo der Erlass in einer Volksabstimmung beschlossen wurde (Häfelin/Haller, a.a.O., Rz. 108). Vorliegend wurde die fragliche Norm in der Volksabstimmung vom 29. November 2009 angenommen und als bereits ausformulierter Text in die Gesetzessystematik eingefügt. Dabei muss just berücksichtigt werden, dass die Norm entgegen der (ablehnenden) Empfehlung von Kantonsrat und Regierungsrat angenommen worden ist. Die Materialien zum Erlass von § 207 Abs. 1 lit. g StG (Botschaft und Entwurf des Regierungsrates an den Kantonsrat von Solothurn vom 27. Januar 2009/ RRB Nr. 2009/146; Sessionsprotokoll des Kantonsrates/III. Session - 5. Sitzung vom 6. Mai 2009) erzeigen im Wesentlichen nur fiskalpolitische Stellungnahmen und Argumente zum neu einzuführenden Steueraufschubtatbestand. Die Wortmeldungen im Kantonsrat drehten sich denn hauptsächlich um die zu erwartenden Steuerausfälle bzw. um die wegen dieser Ausfälle zu befürchtenden Steuererhöhungen bei den direkten Steuern. Ein einziges (ablehnendes) Votum (Votum Beat Käch, FdP, Sessionsprotokoll, a.a.O., S. 214) weist - im Sinne einer steuerrechtlichen Stellungnahme - darauf hin, dass bei Annahme der Vorlage das ohnehin komplexe Steuersystem durch eine zusätzliche Ausnahme verkompliziert würde und der Verwaltungsaufwand für eine dauernde Überprüfung der Bewohnung mit Schwierigkeiten verbunden sein könnte. Auch der Regierungsrat (RRB Nr. 2009/146, a.a.O., S. 9) weist nebst allerlei fiskalischen Bedenken auf gewisse Vollzugsprobleme der neuen Norm hin, wobei speziell die „dauernde Selbstbewohnung“ als konsequent zu überprü-fender Tatbestand hervorgehoben wurde (RRB, ebenda).\nWie im Rechtsschriftenwechsel durch Vorinstanz und Rekurrenten dargelegt, geht auch der Regierungsrat (RRB, ebenda) davon aus, dass sich § 207 Abs. 1 lit. g an § 51 Abs. 1 StG (der bei der Grundstückgewinnsteuer den Steueraufschub im Fall der Ersatzbeschaffung des selbst bewohnten Eigenheimes regelt) anlehnt. Zur „Ausschliesslichkeit“ des selbst genutzten Wohneigentums äussert sich der Regierungsrat in seiner Botschaft lediglich (aber immerhin) dahingehend, dass diese Voraussetzung bei einem Mehrfamilienhaus oder Wohn-/Geschäftshaus nicht vorliegen kann, auch wenn der Erwerber darin eine Wohnung selbst bewohnen sollte.\n5. Es liegt nach Ausgeführtem auf der Hand, den Sinn der neu eingefügten Gesetzesbestimmung anhand einer systematisch-teleologischen Auslegung zu eruieren. Bei der systematischen Auslegung wird der Sinn einer Rechtsnorm durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und durch den systematischen Zusammenhang, in dem sie sich in einem Gesetz präsentiert, bestimmt (Häfelin/Haller, a.a.O., Rz. 97). Bei der teleologischen Auslegung wird auf die Zweckvorstellung abgestellt, die mit der Rechtsnorm verbunden ist (Häfelin/Haller, a.a.O., Rz. 120).\nVorliegend ist - wie Vorinstanz und Rekurrenten richtigerweise erkennen - der Bezug zwischen beiden Steueraufschubtatbeständen (§ 207 Abs. 1 lit. g StG; § 51 Abs. 1 StG) unverkennbar. Beide Normen knüpfen die Steuerbefreiung an den Tatbestand der dauernden und ausschliesslichen Selbstnutzung von Wohneigentum an, wobei der Wortlaut von § 51 Abs. 1 StG mit dem Wortlaut Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG identisch ist.\nDie Berücksichtigung der Praxis zum Steueraufschub bei der Besteuerung von Grundstückgewinnen (Ersatzbeschaffung von selbst genutztem Wohneigentum) ist deshalb angezeigt und naheliegend.\n6.1 Die oberwähnte Praxis zum Steueraufschub bei der Grundstückgewinnsteuer hat folglich auch Antwort zu geben darauf, inwieweit eine steuerfreie Handänderung beim Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum zum Tragen kommen kann, wenn im Haushalt - wie vorliegend - noch die Eltern bzw. Partnereltern wohnen und die Liegenschaft zudem über einen zweiten (separaten) Eingang betreten und genutzt werden kann."}