{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2012-2_2012-11-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128389&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=49&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "8c07d00a7ec3fbb65da5ecf377eaefb9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2012.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 05.11.2012 SGNEB.2012.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 05.11.2012 SGNEB.2012.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 05.11.2012 SGNEB.2012.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:00", "Checksum": "dba273d57128d662c7834b9cba208787", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 05.11.2012 SGNEB.2012.2\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\n\n2. Gemäss § 205 Abs. 1 StG unterliegen Handänderungen an Grundstücken der Handänderungssteuer. Jeder Eigentumsübergang, der vom Gesetz nicht ausdrücklich ausgenommen wird, löst die Handänderungssteuerfolge aus. Steuerobjekt ist somit der Eigentumsübergang als solcher, wobei als Bemessungsgrundlage der Kaufpreis dient.\n3.1 Verfügungsadressaten der angefochtenen Handänderungssteuer-Veranlagung sind die Käufer des fraglichen Grundstücks, nämlich X. (als Miteigentümer zu 2/3) sowie Y. (als Miteigentümerin zu 1/3). Im Verfahren blieb unbestritten, dass die nicht verheirateten und nicht in eingetragener Partnerschaft lebenden Rekurrenten Hauptwohnsitz in der erworbenen Liegenschaft genommen haben. Ebenso wenig blieb strittig, dass die Miteigentümerin Y. mit ihren drei (minderjährigen) Kindern aus einer früheren Ehe sowie der Miteigentümer X. mit dem mit der Miteigentümerin Y. gemeinsamen (minderjährigen) Kind in der Liegenschaft zusammen wohnen.\n3.2 Bei gegebener Sach- und Rechtslage ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Miteigentümergemeinschaft X./Y. als „einheitliche Wohngemeinschaft“ betrachtete und die für eine steuerfreie Handänderung notwendigen Voraussetzungen bezüglich der Miteigentümergemeinschaft als Ganzes untersuchte (Steuerpraxis 2010, Nr. 2). Dabei soll aber nicht übersehen werden, dass bei der Einkommens- und Ver-mögensbesteuerung der beiden Miteigentümer keine Faktorenaddition zum Tragen kommt, zumal die beiden Rekurrenten nicht in einer rechtlich und tatsächlich ungetrennten Ehe leben. Im Recht der Einkommens- und Vermögensbesteuerung wird folglich keine gemeinsame Veranlagung erfolgen können, was - in Anbetracht der unterschiedlichen Miteigentumsquoten - allenfalls zu verschiedenen Mietwertbesteuerungen und abweichenden Liegenschaftskostenabzügen führen kann (vgl. KSGE 1994, Nr. 7).\n3.3 Bezüglich der in § 207 Abs. 1 lit. g StG stipulierten Voraussetzungen für die hand-änderungssteuerfreie Übertragung von Grundstücken bleibt demnach zu prüfen, inwieweit die Kaufspartei X./Y. das erworbene Grundstück als dauernd und ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum bewohnen bzw. nutzen.\nWie auch die Vorinstanz ausführt, ist vorliegend unbestrittenermassen die Voraussetzung der „Dauerhaftigkeit“ gegeben. Strittig ist hingegen, ob die Rekurrenten die von ihnen erworbene Liegenschaft ausschliesslich selbst als Wohneigentum nutzen. Gemäss Vorinstanz sind die Zweifel an der „ausschliesslichen Selbstnutzung als Wohnung“ des Grundstückes durch die Rekurrenten begründet, zumal die Liegenschaft gemäss eingereichter Planunterlagen über zwei separate Eingänge mit einem separaten Zugang zu einer Einliegerwohnung verfügt. Auch die Tatsache, dass die Eltern (bzw. Partnereltern) eines Miteigentümers die Liegenschaft bewohnen, lasse auf eine lediglich teilweise Nutzung der Liegenschaft durch die Rekurrenten schliessen, mithin müsse vorliegend davon ausgegangen werden, dass die durch die Rekurrenten selbst als „Mehrgenerationenhaus“ bezeichneten Liegenschaft als Mehrfamilienhaus zu bewerten sei. Eine handänderungssteuerfreie Übertragung eines Mehrfamilienhauses könne aber wegen klarer gesetzlicher Vorgaben nicht stattfinden.\n4.1 Ausgangspunkt bildet der Wortlaut von § 207 Abs. 1 lit. g StG, der „den Erwerb von Grundstücken als dauernd und ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum“ als steuerfreie Handänderung (im Unterschied zu anderen Handänderungen an Grundstücken) privilegieren will. Oberwähnte Gesetzesbestimmung wurde durch die kantonale Volksabstimmung vom 29. November 2009 angefügt, wobei das Inkrafttreten der Bestimmung auf den 1. Januar 2011 festgelegt wurde. Der Wortlaut der angefügten Gesetzesbestimmung entstammt der ausformulierten Volksinitiative „Willkommen im Kanton Solothurn - Ja zur steuerfreien Handänderung von selbst bewohntem Wohneigentum“. Bezüglich der „Ausschliesslichkeit“ ist die Norm auszulegen, zumal Vorinstanz und Rekurrenten diese Voraussetzung unterschiedlich interpretieren.\n4.2 Für die Normen des Verwaltungsrechts, folglich auch des Steuerrechts, gelten die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung. Es gelangen die grammatikalische, historische, zeitgemässe, systematische und teleologische Auslegungsmethode zur Anwendung (vgl. statt vieler: Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, N. 216 ff.). Dabei soll vorliegend nicht übersehen werden, dass die fragliche Gesetzesbestimmung einerseits neueren Datums ist, anderseits über eine ausformulierte Volksinitiative Rechtsnorm erlangte. Die Rekurrenten führen in diesem Zusammenhang ins Feld, dass bei Auslegung der vorliegend massgebenden Norm - ganz offensichtlich bei Auslegung von § 207 Abs. 1 lit. g StG - in erster Linie die Norm aus sich selbst heraus, d.h. nach dem Wortlaut, des Weiteren nach Sinn und Zweck und den ihr zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode auszulegen sei. Sie führen auch aus, dass insbesondere bei verhältnismässig jungen Gesetzen der Wille des historischen Gesetzgebers nicht übergangen werden darf."}