{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2012-2_2012-11-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128389&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=49&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "8c07d00a7ec3fbb65da5ecf377eaefb9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2012.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 05.11.2012 SGNEB.2012.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 05.11.2012 SGNEB.2012.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 05.11.2012 SGNEB.2012.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:00", "Checksum": "dba273d57128d662c7834b9cba208787", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 05.11.2012 SGNEB.2012.2\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\n\n5. Mit Rechtsschrift vom 13. April 2012 liess sich das Kantonale Steueramt (nachfolgend Vorinstanz) ausführlich vernehmen. In Ergänzung zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. Januar 2012 wird darin dargelegt, dass von der Handänderungssteuer gemäss § 207 Abs. 1 lit. g StG nur befreit werden könne, wenn der Erwerb von Grundstücken als dauernd und ausschliesslich zu selbst genutztem Wohneigentum erfolge. Den Rekurrenten wird attestiert, dass sie zu Recht davon ausgehen, dass sich der Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung an denjenigen von § 51 Abs. 1 StG und von Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG anlehne, welche bei der Grundstückgewinnsteuer den Steueraufschub im Fall der Ersatzbeschaffung des selbst bewohnten Eigenheims regle. Diese Ähnlichkeit der Bestimmungen rechtfertige es denn, die Umschreibung der Tatbestandsmerkmale „dauernd und ausschliesslich selbstgenutzt“ betreffend Steueraufschub - soweit übertragbar - auch bei der Handänderungssteuer anzuwenden. Eine vollständige Übernahme der Praxis zum Steueraufschub bei der Grundstückgewinnsteuer könne jedoch nicht statthaft sein, zumal zwischen beiden Steuern doch wesentliche Unterschiede bestünden.\nStrittig sei vorliegend nicht die „Dauerhaftigkeit“, sondern die Frage, ob die Rekur-renten die von ihnen erworbene Liegenschaft ausschliesslich selbst als Wohneigentum benützen würden. Die Vorinstanz geht dabei davon aus, dass die Rekurrenten mit der Annahme, nur eine Vermietung oder geschäftliche Nutzung würde eine Ausschliesslichkeit der Nutzung vereiteln, fehl liegen würden. So sei im zitierten RRB Nr. 2010/1744 vom 28. September 2010 erläutert worden, dass die Steuerbefreiung ausgeschlossen sei, „wenn das Grundstück nur teilweise selbst bewohnt und im Übrigen vermietet oder geschäftlich genutzt wird. (...) Eine untergeordnete geschäftliche oder berufliche Nutzung schadet jedoch nicht“. Mit dieser Erläuterung zu § 63bis Abs. 3 VV StG habe der Regierungsrat bloss die Abgrenzung zwischen einer der Steuerbefreiung nicht entgegenstehenden „untergeordneten geschäftlichen oder beruflichen Nutzung der Liegenschaft“, welche eine Befreiung von der Handänderungssteuer gemäss § 207 Abs. 1 lit. g StG nicht zulässt, vornehmen wollen. Die Ansicht der Rekurrenten, dass eine teilweise Selbstnutzung der erworbenen Liegenschaft nur dann gegen die Voraussetzung der Ausschliesslichkeit spreche, wenn diese im Übrigen vermietet oder geschäftlich genutzt werde, stimme somit nicht.\nAusgehend vom Wortlaut (§ 207 Abs. 1 lit. g i.V.m. §§ 118 Abs. 2 und 264 Abs. 2 StG i.V.m. § 63bis Abs. 2 VV StG) der Bestimmung müsse klar sein, dass die Erwerber die ganze Liegenschaft selbst bewohnen müssten. Auch die Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat vom 27. Januar 2009 (RRB Nr. 2009/146) lasse keinen Zweifel offen, dass die Befreiung von der Handänderungssteuer nach § 207 Abs. 1 lit. g StG auszuschliessen sei, wenn die Erwerber das Grundstück nur teilweise selber bewohnen würden. Dies sei - gemäss regierungsrätlicher Botschaft - bei einem Mehrfamilienhaus der Fall, des Weiteren der Erwerber zwar selbst in einer von mehreren Wohnungen lebe, die übrigen aber vermiete oder diese Familienangehörigen oder Dritten unentgeltlich zum Gebrauch überlasse. Den Rekurrenten könne insoweit zugestimmt werden, dass die neuen Eigentümer die gekaufte Liegenschaft für die Erlangung der Steuerbefreiung nicht alleine bewohnen müssten. So sei die Steuerbefreiung zu gewähren, wenn die Erwerber mit ihren Familienangehörigen wie Ehegatten, Kinder oder Eltern zusammen leben würden. Voraussetzung hierfür sei allerdings das Führen eines einzigen Haushaltes; führten indessen Familienangehörige in der gleichen Liegenschaft in einer weiteren Wohnung einen eigenen Haushalt, so müsse - wie dargelegt - von einem Mehrfamilienhaus ausgegangen werden.\nVorliegend seien die Rekurrenten darauf zu behaften, dass die Liegenschaft nicht nur den Erwerbern als Wohnung diene, sondern diese als Mehrgenerationenhaus zur Verfügung stehe. Es sei begriffsimmanent, dass ein Mehrgenerationenhaus mindestens zwei separate Wohneinheiten aufweise; ebenso erzeige der Grundrissplan der Liegenschaft, dass im Untergeschoss eine separate Wohnung bestehe, welche das selbständige Führen eines weiteren Haushaltes zulasse. So verfüge die Einliegerwohnung über eine Küche, ein Bad, ein Wohnzimmer sowie über einen eigenen Schlafraum mit integrierter Toilette und Dusche. Zudem sei die Einliegerwohnung unabhängig von der anderen Wohnung durch einen separaten Eingang zugänglich.\nDie Voraussetzungen der „ausschliesslichen Selbstnutzung“ seien jedenfalls nicht vorhanden, weshalb der Grundstückserwerb zu Recht der Handänderungsbesteuerung unterworfen worden sei.\nDie Vorinstanz hält auch dafür, den Eventualauftrag - nämlich die Handänderungs-steuer bloss auf den nicht (selbst) genutzten Wohnungsteil, folglich die anteilsmässige Besteuerung vorzunehmen - abzulehnen. Zur Begründung verweist die Vorinstanz darauf, dass die anteilsmässige Steuerbefreiung im Bereiche der Handänderungssteuer schon deshalb wegfalle, weil eine im Unterschied zu § 51 Abs. 2 StG (betreffend die Grundstückgewinnsteuer) im Recht der Handänderungssteuer bestehende Bestimmung ausdrücklich fehle. Auch die Materialien liessen keine Rückschlüsse für die Möglichkeit einer anteilsmässigen Steuerbefreiung zu, zumal der Gesetzestext in Form einer bereits ausgearbeiteten Gesetzesinitiative eingereicht worden sei und diese Regelung wohl bewusst auf eine anteilsmässige Besteuerung verzichtet habe.\n6. Mit Rückäusserung vom 12. Juni 2012 nehmen die Rekurrenten Bezug zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. Dabei verweisen sie im Wesentlichen nochmals auf das durch sie in der Rekursschrift Vorgetragene. Soweit erforderlich wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug auf das in der Rückäusserung Wiedergegebene genommen.\nErwägungen"}