{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2012-2_2012-11-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128389&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=49&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "8c07d00a7ec3fbb65da5ecf377eaefb9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2012.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 05.11.2012 SGNEB.2012.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 05.11.2012 SGNEB.2012.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 05.11.2012 SGNEB.2012.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:00", "Checksum": "dba273d57128d662c7834b9cba208787", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 05.11.2012 SGNEB.2012.2\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\n\nDie Rekurrenten lassen zudem ausführen, dass das Gesetz in erster Linie aus sich selbst heraus, d.h. nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden müsse. Die Gesetzesauslegung habe sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstelle, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert sei die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Insbesondere bei verhältnismässig jungen Gesetzen dürfe der Wille des historischen Gesetzgebers nicht übergangen werden. Sinn und Zweck der neuen gesetzlichen Regelung sei gewesen, die steuerliche Attraktivität des Wohnsitzkantons zu steigern. Der Missstand der Erhebung einer Handänderungssteuer für Neuzuzüger sollte beseitigt werden. So habe das Initiativkomitee den Gesetzestext „der Erwerb von Grundstücken als dauernd und ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum“ von bisher bereits bewährten Gesetzesbestimmungen in anderen Kantonen und aus dem Steuerharmonisierungsgesetz übernommen. Ziel sei gewesen, die Bestimmungen im Grundstückgewinnsteuerrecht und die neue Bestimmung im Handänderungssteuergesetz aufeinander abzustimmen. Dies ergebe sich einerseits aus dem Wortlaut der Bestimmung von § 207 lit. g StG im Vergleich zum Wortlaut von § 51 Abs. 1 StG; anderseits würde sich - wie in der Steuerpraxis 2010 Nr. 2 publiziert - auch die Steuerverwaltung selber an dem Wortlaut von Art. 51 Abs. 1 StG und Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG anlehnen. So liesse § 51 Abs. 1 StG eine Ersatzbeschaffung bezüglich der Grundstückgewinnsteuer bei der Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft zu, wobei Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG gleichlautend sei. Aus der Entstehungsgeschichte sei klar ableitbar, dass sich die Rechtsetzung zum Handänderungssteuergesetz klar an das Grundstückgewinnsteuerrecht anlehne, da es sich bei beiden Steuerarten um so genannte Grundsteuern handle. Es sei daher naheliegend, den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer und die Befreiung von der Handänderungssteuer aufeinander abzustimmen. So sehe das Steuergesetz in § 51 Abs. 2 für die Grundstückgewinnsteuer eine anteilsmässige Besteuerung vor, sofern es sich beim verkauften Objekt um ein Mehrfamilienhaus handle. Vorliegend könne ohnehin nur die „ausschliessliche“ Selbstnutzung des Wohneigentums fraglich sein; ausschliesslich bedeute aber, dass ein abgeschlossenes Eigentumsverhältnis gemeint sein müsse und die Aufnahme nicht direkt zur Familie gehörender Personen für die Befreiung von der Handänderungssteuer nicht schädlich sein könne. Eine Befreiung von der Handänderungssteuer müsse - wie in anderen Kantonen - auch dann mindestens anteilsmässig gewährt werden, wenn beispielsweise bei einem Mehrfamilienhaus der Steuerpflichtige lediglich eine von mehreren Wohnungen selbst nutze.\nIm Übrigen ziele der mit RRB vom 28. September 2010 (Nr. 2010/1744) in die Voll-zugsverordnung zum Steuergesetz eingefügte § 63bis VV StG auf eine restriktive Auslegung der Ausschliesslichkeit der Selbstnutzung hin. Es sei fraglich, ob eine solch restriktive Verordnungsbestimmung dem Willen des Gesetzgebers entspreche, zumal im zu beurteilenden Fall das Grundstück ausschliesslich von der ganzen (aus drei Generationen bestehenden) Familie bewohnt werde. Die Formalien bezüglich Wohnsitznahme und Wohnverhältnisse der bisherigen Eigentümer sei den Behörden klar aufgezeigt worden; ebenso sei das Katasteramt umgehend auf den fehlerhaften Beschrieb des Grundstückes als Mehrfamilienhaus aufmerksam gemacht worden.\nSelbst aus den regierungsrätlichen Erwägungen zur Anpassung der Vollzugsverordnung könne nicht abgeleitet werden, dass „teilweise selbst bewohnen“ als absolute Begriffsbestimmung zu verstehen sei. So sei in den Erwägungen gar festgehalten, dass eine untergeordnete geschäftliche oder berufliche Nutzung nicht schade, mithin folglich ein handänderungssteuerfreier Übergang möglich sei. So dürfe vorliegend auch unter der vorinstanzlichen Annahme einer eigenen und separaten Wohnung dies lediglich als untergeordnet bedeutend eingestuft werden, zumal selbst der Regierungsrat eine geschäftliche Nutzung einer solchen als steuerhemmend einstufe; folglich dürfe auch eine private Nutzung - sofern fremdvermietet - nicht schädlich für die Befreiung bei der Handänderungssteuer sein.\nVorliegend sei die Argumentation der Vorinstanz ohnehin verfehlt. Die gesetzliche Vorgabe verlange klarerweise nur die Selbstnutzung des gekauften Objektes, ohne zwi-schen Ein- und Mehrfamilienhaus zu unterscheiden. So verwehre die gesetzliche Bestim-mung die Steuerbefreiung nicht, wenn beispielsweise ein Zweifamilienhaus von einer einzigen Person ausschliesslich selbst bewohnt werde; massgebend sei die tatsächliche Nutzung und nicht die theoretisch mögliche Vermietung. Vorliegend könne von einer Trennung der Haushalte ohnehin nicht die Rede sein. Das gesamte Gebäude mit sämtlichen Räumen werde von den Steuerpflichtigen mit ihren 4 Kindern sowie den Gross- bzw. Partnereltern bewohnt. Eine Fremdnutzung sei nicht gegeben; sämtliche Bewohner seien bei der Einwohnerkontrolle gemeldet und im Steuerregister aufgrund einer persönlichen Zugehörigkeit erfasst."}