{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2012-2_2012-11-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128389&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=49&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "8c07d00a7ec3fbb65da5ecf377eaefb9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2012.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 05.11.2012 SGNEB.2012.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 05.11.2012 SGNEB.2012.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 05.11.2012 SGNEB.2012.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:00", "Checksum": "dba273d57128d662c7834b9cba208787", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 05.11.2012 SGNEB.2012.2\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\n\nAls gleichgelagert müssten jene Fälle bewertet werden, in denen zwar kein typisches Mehrfamilienhaus bestehe, jedoch ein grosszügiges Wohnhaus mit einer Einliegerwohnung oder einem Anbau bestehe, welche das Führen eines selbständigen Haushaltes zulasse bzw. über einen separaten Wohnungseingang verfüge. In diesen Fällen sei ebenfalls, auch wenn die Einliegerwohnung bzw. der Wohnungsanbau insgesamt nur eine untergeordnete Bedeutung hätten, eine anteilsmässige Steuerbefreiung nicht möglich, da dies im Gesetz (mangels ausdrücklicher Bestimmung) - im Unterschied zum Steueraufschub bei der Ersatzbeschaffung des Eigenheimes gemäss § 51 Abs. 2 StG - nicht vorgesehen sei.\nAuch die durch die Steuerpflichtigen eingereichten Planunterlagen würden klar aufzeigen, dass das fragliche Wohnhaus mindestens zwei selbständige Wohnungen mit separaten Eingängen umfasse. So beinhalte das Untergeschoss (1-Zimmerwohnung und Gästezimmer) mit besonderem Zugang über eine Treppe (Nordseite) und einen anschliessenden Vorplatz mit Windfang (nordwestlich) eine Küche sowie Dusche/WC und ein Badezimmer. Die Wohnung im Erdgeschoss mit mehreren Zimmern sowie Werkstatt, Wasch-, und Abstellräumen etc. könne über den Haupteingang (ebenerdig/nordöstlich) betreten werden. Diese Wohnung verfüge ebenfalls über ein Badezimmer mit Dusche und ein separates WC. Auch das Obergeschoss mit mindestens 3 Zimmern (ohne Nebenräume) verfüge über Dusche und WC; das Dachgeschoss beinhalte nebst einem Estrich noch zwei Zimmer.\nZusammenfassend weise das Kaufsobjekt folglich mindestens zwei separat zugängliche und bewohnbare Wohnungen auf (Untergeschoss und Erdgeschoss); von einem EFH könne jedenfalls nicht gesprochen werden. Somit spreche nicht der Umstand der Aufnahme von Familienangehörigen gegen die Befreiung von der Handänderungssteuer, sondern die Tatsache, dass es sich beim Untergeschoss um eine eigenständige, separate und für die Führung eines Haushaltes geeignete Wohnung handle, welche mindestens einer Person das selbständige Wohnen ermögliche. Letztlich sei nach Ausgeführtem von einem Mehrfamilienhaus auszugehen, was eine Befreiung von der Handänderungssteuer ausschliesse.\n4. Im mit Datum vom 9. Februar 2012 an das Kantonale Steuergericht erhobenen Rekurs halten die Steuerpflichtigen (nachfolgend: Rekurrenten) an ihrer bereits im Einspracheverfahren dargelegten Sichtweise fest. So wird erneut darauf hingewiesen, dass es sich beim fraglichen Objekt nicht um ein Mehrfamilienhaus, sondern um ein mit 11 Zimmern ausgestattetes Einfamilienhaus handle, das von den Käufern sowie deren Kindern und einem Elternpaar auf 4 Stockwerken bewohnt werde; die sich im Untergeschoss befindende Einliegerwohnung weise 2 Zimmer mit einer Fläche von 52 m2 auf.\nUnter Verweis auf die in der Volksabstimmung vom 29. November 2009 angenommene Volksinitiative „Willkommen im Kanton Solothurn - Ja zur steuerfreien Handänderung von selbst genutztem Wohneigentum“ wird in der Rekursschrift darauf verwiesen, dass auch in den offiziellen Mitteilungen zur Volksabstimmung davon ausgegangen worden sei, das dauernd und ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum am Hauptwohnsitz von der Handänderungssteuer zu befreien. Ausgeschlossen von der Steuerbefreiung sollten demnach nur Ferienwohnungen oder Liegenschaften sein, die nur vorübergehend oder nur teilweise bewohnt würden (Mehrfamilienhäuser; Geschäftshaus mit Wohnung)."}