{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2012-2_2012-11-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128389&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=49&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "8c07d00a7ec3fbb65da5ecf377eaefb9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2012.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 05.11.2012 SGNEB.2012.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 05.11.2012 SGNEB.2012.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 05.11.2012 SGNEB.2012.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:00", "Checksum": "dba273d57128d662c7834b9cba208787", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 05.11.2012 SGNEB.2012.2\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\nKSGE 2012 Nr. 13\nVoraussetzungen des dauernden und ausschliesslich selbst genutzten Wohneigentums gemäss § 207 Abs. 1 lit. g StG; Auslegung der Bestimmung nach den üblichen Methoden und aufgrund der Materialien, in Anlehnung an § 51 Abs. 1 StG und unter Berücksichtigung der Praxis zum Steueraufschub bei der Grundstückgewinn-Besteuerung\nSachverhalt\n1. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom … 2011 erwarben X. und Y. das Grundstück GB A. Nr. 1234 von Z. zum Preis von Fr. 1'550’000.00, wobei X. zu 2/3 und Y. zu 1/3 Miteigentümer wurden. Nutzen und Gefahr gingen am Tage der Beurkundung auf die Kaufspartei über. Gleichentags stellten die Käufer mittels Formularantrags das „Gesuch um steuerfreie Handänderung für dauernd und ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum“.\n2. Mit Rechnung Nr. 12345678 vom … 2011 stellten die Zentralen Dienste der Amt-schreibereien den Käufern die Gebühren und Auslagen in Rechnung; dabei wurde der Kaufspartei eine Handänderungssteuer von Fr. 34'100.00 (berechnet zum Satz von 2,2% des verurkundeten Erwerbspreises) in Rechnung gestellt. Gegen diese Veranlagungsverfügung erhoben die Käufer am 9. April 2011 Einsprache, mit dem Begehren, die verfügte Handänderungssteuer aufzuheben, eventualiter nur anteilsmässig zu berechnen. Zur Begründung führen sie aus, dass es sich beim vorliegend zur Beurteilung stehenden Kaufsobjekt nicht - wie durch das Steueramt fälschlicherweise angenommen - um ein Mehrfamilienhaus, sondern um ein Einfamilienhaus handle. Zudem werde das gesamte Einfamilienhaus, das über 11 Zimmer verfüge, dauernd und ausschliesslich von den Miteigentümern sowie deren Eltern (Eltern von X.) und Kindern (drei Kinder aus geschiedener Ehe von Y.) und dem gemeinsamen Sohn der Miteigentümer als Familienwohnung benutzt und gesamthaft bewohnt. Von einer Trennung des Haushaltes im Hause könne nicht die Rede sein, zumal das gesamte Haus als „Generationenhaus“ konzipiert sei und alle 8 Personen sämtliche Einrichtungen der Liegenschaft gemeinsam nutzen könnten. Auch der als 1-Zimmer-Studio ausgewiesene Raum von 35,6 m2 sei im Haus völlig integriert und für eine Fremdvermietung nicht denkbar. Im Übrigen diene das ganze Haus als Basis zur Berechnung des Eigenmietwertes und nicht etwa einzelne Raumeinheiten.\nIn ihrer Einsprache verweisen die Steuerpflichtigen zudem auf die aus ihrer Sicht massgebende gesetzliche Ordnung. So sei der Wortlaut von § 207 StG (Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern, Steuergesetz) identisch mit demjenigen von Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG (Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden). Des Weiteren sei auch in der Steuerpraxis 2010 Nr. 2 erwähnt, dass sich § 207 StG am Wortlaut von § 51 Abs. 1 StG sowie Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG anlehne und somit die Erhebung der Handänderungssteuer identisch aufzuschieben sei wie die Veranlagung einer Grundstückgewinnsteuer. Eine bürgerfreundliche Auslegung des Gesetzes sei schon deshalb angebracht, weil die zur Gesetzesänderung führende Volksinitiative „Willkommen im Kanton Solothurn“ - Ja zur steuerfreien Handänderung von selbst genutztem Wohneigentum“ entgegen der Empfehlung von Kantonsrat und Regierung vom Volk angenommen worden sei. So könne vorliegend, wenn nicht bereits die ganze Handänderungssteuer aufgehoben werde, höchstens eine anteilsmässige Besteuerung (und zwar maximal auf dem Wert des 1-Zimmer-Studios) vorgenommen werden. Diese Lösung dränge sich auch deshalb auf, weil andere Kantone bei ähnlicher Gesetzeslage einen anteilsmässigen Steueraufschub gewährten und die Veranlagung der Handänderungssteuer analog dem Grundstückgewinnsteuerverfahren nachbildeten. Vorliegend gebe es ohnehin keinen Grund für eine restriktive Auslegung des Gesetzes, zumal klarerweise von einem dauernd und ausschliesslich selbst benutzten Einfamilienhaus (EFH) auszugehen sei.\n3. Nach entsprechender Aufforderung des Steueramtes des Kantons Solothurn reichten die Steuerpflichtigen am 8. Januar 2012 die Grundrisse des EFH B.-Strasse, A., ein. Mit Datum vom 23. Januar 2012 wies das Kantonale Steueramt mittels Einspracheentscheid die Einsprache vollumfänglich ab.\nZur Begründung wurde ausgeführt, dass ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum nur dann vorliege, wenn die Erwerber die ganze Liegenschaft ausschliesslich selbst bewohnen würden. Dies sei jedoch nicht der Fall bei einem Mehrfamilienhaus, wenn der Erwerber zwar selbst in einer von mehreren Wohnungen lebe, die übrigen aber vermiete oder sie Familienangehörigen oder Dritten unentgeltlich zum Gebrauch überlasse. Von einem Mehrfamilienhaus sei alsdann auch auszugehen, wenn Familienangehörige in der gleichen Liegenschaft in einer weiteren Wohnung einen eigenen Haushalt führten. Zudem müsse für die Befreiung der Handänderungssteuer eine dauernde Selbstnutzung vorliegen, was in der Regel erfüllt sei, wenn die Selbstnutzung mindestens ein Jahr gedauert habe.\nAuf den vorliegenden Sachverhalt bezogen müsse - so das Steueramt weiter - davon ausgegangen werden, dass die Liegenschaft durch die Erwerber zwar dauernd, aber eben nicht ausschliesslich selbst genutzt (im Sinne von § 63bis Abs. 3 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz, VV StG) werde. Die „ausschliessliche Selbstnutzung“ sei bei einem Mehrfamilienhaus, wo der Erwerber zwar selbst in einer von mehreren Wohnungen lebe - die übrigen aber vermiete oder Familienangehörigen oder Dritten unentgeltlich zum Gebrauch überlasse - nicht gegeben."}