Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der schweizerischen Doppelbesteuerungspraxis Schulden „proportional nach Lage der Aktiven“ verteilt werden (vgl. Peter Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, Bern 2003, S. 100). Diese Praxis gilt im Kanton Solothurn auch gemäss ausdrücklicher Gesetzesvorschrift, wonach die Passiven bei teilweiser Abgabepflicht nach den Regeln zur Vermeidung der interkantonalen oder internationalen Doppelbesteuerung anzurechnen sind (vgl. § 221 Abs. 3 StG in Verbindung mit § 227 StG). Damit sind auch diese Einwendungen der Rekurrentin abzuweisen. Steuergericht, 2. Mai 2011