Es sei nicht zulässig, Grundstückbelastungen in andere Kantone zu verschieben. Die proportionale Verteilung gelte grundsätzlich nur bei der Einkommens- und Vermögensbesteuerung und nicht bei der interkantonalen Steuerausscheidung in Erbschaftsangelegenheiten. Erbschaftssteuern seien eine Bereicherungssteuer, weshalb Grundpfandschulden objektmässig zu verteilen seien. Andernfalls würde gegen das Schlechterstellungsverbot verstossen. Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der schweizerischen Doppelbesteuerungspraxis Schulden „proportional nach Lage der Aktiven“ verteilt werden (vgl. Peter Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, Bern 2003, S. 100).