Anschliessend war es zulässig, dass die Steuerverwaltung des Kantons Solothurn im Rahmen der ihr zustehenden Quote den steuerbaren (Netto-)Nachlass nach den eigenen Bewertungsregeln gemäss §§ 220 Abs. 1 und 227 Satz 2 StG zum Verkehrswert bewertet hat. Die entsprechenden Einwendungen der Rekurrentin sind daher abzuweisen. 8. Schliesslich verlangt die Rekurrentin, dass Grundpfandschulden bei interkantonalen Steuerausscheidungen nicht proportional, sondern objektmässig auf die beteiligten Kantone zu verteilen seien. Es sei nicht zulässig, Grundstückbelastungen in andere Kantone zu verschieben.