Zur Ermittlung der Steuerausscheidungsquote wurde das solothurnische Grundstück zum Repartitionswert und nicht zum Verkehrswert eingesetzt. Daraus resultierte die gleiche Ausscheidungsquote wie für das Steueramt A., welches nach den gleichen Regeln vorgegangen ist (für den Kanton Solothurn 15,863% und für den Kanton A. 84,137%). Damit steht fest, dass keine Doppelbesteuerung vorliegt. Anschliessend war es zulässig, dass die Steuerverwaltung des Kantons Solothurn im Rahmen der ihr zustehenden Quote den steuerbaren (Netto-)Nachlass nach den eigenen Bewertungsregeln gemäss §§ 220 Abs. 1 und 227 Satz 2 StG zum Verkehrswert bewertet hat.