Dabei wurden die interkantonalen Repartitionswerte angewendet. Für die Ermittlung des steuerbaren (Netto-) Nachlasses sind die Kantone nach der bundesgerichtlichen Praxis dann aber berechtigt, auf den ihnen zustehenden Ausscheidungsquoten die eigenen Bewertungsregeln anzuwenden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2P.98/2004 vom 9. Mai 2005 und 2P.314/2001 vom 23. September 2009). Im vorliegenden Fall wurden die Regeln zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung eingehalten. Zur Ermittlung der Steuerausscheidungsquote wurde das solothurnische Grundstück zum Repartitionswert und nicht zum Verkehrswert eingesetzt.