Damit wird sichergestellt, dass ein Vermögensanfall, der nur teilweise einer kantonalen Steuerhoheit untersteht, steuerlich nicht anders behandelt wird als ein Vermögensanfall, der vollständig der kantonalen Steuerhoheit unterliegt (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 3. Auflage, Muri-Bern 2009, § 144 N 3, S. 1483). Im vorliegenden Fall, wo zum Nachlass der Erblasserin Grundstücke in deren letztem Wohnsitzkanton A. und im Kanton Solothurn gehören, sind beide Kantone zur Erhebung der Erbschaftssteuer berechtigt. Mittels Steuerausscheidung haben die betroffenen Kantone die ihnen zustehenden Besteuerungsquoten ermittelt. Dabei wurden die interkantonalen Repartitionswerte angewendet.