Wie in anderen Kantonen enthält auch das solothurnische Steuergesetz keine interkantonalen Ausscheidungsregeln. Stillschweigend werden die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 2 BV (Doppelbesteuerungsverbot) für die Erbschafts- und Schenkungssteuern entwickelten Ausscheidungsregeln übernommen. Damit wird sichergestellt, dass ein Vermögensanfall, der nur teilweise einer kantonalen Steuerhoheit untersteht, steuerlich nicht anders behandelt wird als ein Vermögensanfall, der vollständig der kantonalen Steuerhoheit unterliegt (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 3. Auflage, Muri-Bern 2009, § 144 N 3, S. 1483).