Die Berechnung der Rekurrentin berücksichtigt im Übrigen nur anteilsmässig andere Passiven, nicht aber andere Aktiven. Zudem wird eine objektmässige und proportionale Verlegung der Schulden vermischt. Der Antrag der Rekurrentin auf Neuberechnung der Nachlasstaxe ist deshalb abzuweisen. 7. Die Rekurrentin machte ferner geltend, das Kantonale Steueramt habe mit seiner Veranlagung die Regeln zum Doppelbesteuerungsverbot verletzt. Insbesondere habe das Kantonale Steueramt durch „Aufblähung“ der Aktiven eine unzulässige Doppelbesteuerung verursacht. Wie in anderen Kantonen enthält auch das solothurnische Steuergesetz keine interkantonalen Ausscheidungsregeln.