Da es bereits an dieser Voraussetzung fehlt, müssen die übrigen Bedingungen zur Annahme einer Verbindlichkeit nicht mehr geprüft werden. 6. Des Weiteren kann auch der von der Rekurrentin verlangten Berechnung der Nachlasstaxe mit einem reinen Rücklass von Fr. 1'407.-- nicht zugestimmt werden. Die Nachlasstaxe bemisst sich auf dem gesamten steuerbaren Nachlass und wird reduziert auf die Ausscheidungsquote (im vorliegenden Fall 15,863%) geschuldet. Es kommt nicht darauf an, welche Vermögenswerte den einzelnen Erben erbrechtlich zugewiesen werden. Die Berechnung der Rekurrentin berücksichtigt im Übrigen nur anteilsmässig andere Passiven, nicht aber andere Aktiven.