Dazu kommt, dass dem Rechtsvertreter der Rekurrentin als Verkäufer der Liegenschaft bewusst gewesen sein musste, dass deren Verkehrswert um einiges höher lag als vom Inventuramt damals angenommen worden war. Damit fehlt es an der Kausalität einer allfälligen nachteiligen Disposition durch die Rekurrentin im Verhältnis zur unrichtigen behördlichen Auskunft vom 9. November 2006, womit sich die Rekurrentin nicht auf die behördliche Auskunft berufen kann. Da es bereits an dieser Voraussetzung fehlt, müssen die übrigen Bedingungen zur Annahme einer Verbindlichkeit nicht mehr geprüft werden.