Die Differenz im abweichenden Steuerbetrag ist zu gering für eine solche Annahme. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung erscheint es nicht als glaubhaft, dass die Rekurrentin bezüglich Annahme oder Ausschlagung von Vermächtnis und Legat anders entschieden hätte, wenn sie den wahren Schätzungswert gekannt hätte (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 686 ff.). Dazu kommt, dass dem Rechtsvertreter der Rekurrentin als Verkäufer der Liegenschaft bewusst gewesen sein musste, dass deren Verkehrswert um einiges höher lag als vom Inventuramt damals angenommen worden war.