Wie das Kantonale Steueramt in seiner Vernehmlassung zutreffend schreibt, ist nicht nachgewiesen, dass die Rekurrentin im Vertrauen auf die Richtigkeit der ursprünglichen Auskunft eine Disposition getroffen oder unterlassen hätte. Insbesondere ist aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse bei einem Nettonachlass von über 1 Mio. Franken davon auszugehen, dass die Rekurrentin auch bei Kenntnis des wahren Schätzungswertes der Liegenschaft in Solothurn die Erbschaft bzw. das Vermächtnis nicht ausgeschlagen hätte. Die Differenz im abweichenden Steuerbetrag ist zu gering für eine solche Annahme.