Die Veranlagungsbehörde geht davon aus, dass die damalige Auskunft zu tief und damit unrichtig gewesen sei, weshalb die Schätzung auf Fr. 400'000.-- erhöht worden sei. Die Fragestellung fällt unter das Thema der Verbindlichkeit von unrichtigen behördlichen Auskünften (die Schätzung erfolgte nicht in Form einer rechtskräftigen Verfügung). Die für eine Verbindlichkeit der Behördenauskunft notwendigen Voraussetzungen wurden in der Praxis als Anwendungsfall zum Vertrauensschutz entwickelt (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St.Gallen 2010, N 622 ff).