Zudem habe sich der Katasterwert in der Zeit zwischen Kauf und Tod erhöht. Die Schätzung des Inventuramtes sei im Übrigen bereits vier Jahre vor der der Steuerveranlagung erfolgt und habe den Akten der Amtsschreiberei nicht beigelegen. Die Rekurrentin könne aus einer behaupteten unrichtigen Auskunft der Behörde keine Rechte für sich ableiten. Es fehle dafür an der Kausalität von Auskunft und Disposition (Annahme des Vermächtnisses). Auch bei Kenntnis des wahren Verkehrswertes des Grundstücks hätte die Rekurrentin das Vermächtnis nicht ausgeschlagen. Im Übrigen sei auch unklar, ob das Inventuramt der Stadt Solothurn als für die Auskunft zuständig erachtet werden könne.