Vermächtnisse gehören auch nicht zur Kategorie der Todesfallkosten. Wie es der Begriff umschreibt, umfassen diese einzig die unmittelbar durch das Begräbnis und die Abwicklung des Erbgangs veranlassten Auslagen wie etwa Kosten für Begräbnis, Grabstein, Grabunterhalt, Leichenmal etc. Vermächtnisse gehören nicht in diese Kategorie. 5. Die Rekurrentin hat zudem bemängelt, dass das Steueramt zur Berechnung von Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer zu ihren Ungunsten von der Schätzung des Inventuramtes Solothurn abgewichen sei und unzulässigerweise die Verkehrswertschätzung erhöht habe. Damit habe die Steuerverwaltung insbesondere gegen das Legalitätsprinzip verstossen.