Vermächtnisse gehören zur erbrechtlichen Kategorie der „Verfügungen von Todes wegen“ (vgl. Art. 467 ff. ZGB). Erst mit der Eröffnung des Erbganges entsteht der Anspruch auf Übertragung des vom Erblasser zugewendeten Nachlassobjektes (vgl. Abt/Weibel, a.a.O., S. 330, Art. 484 ZGB N 56). Es handelt sich dabei also nicht um Schulden des Erblassers, sondern um Verpflichtungen aus dem Erbgang. Vermächtnisse gehören auch nicht zur Kategorie der Todesfallkosten.