Die Rekurrentin hat verlangt, dass bei der Bemessung der Nachlasstaxe der Verkehrswert des Vermächtnisses (Eigentumswohnung in Solothurn) von den Aktiven in Abzug zu bringen sei. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, regelt § 221 Abs. 1 StG abschliessend, welche Passiven vom Wert der Aktiven des Rücklasses abzuziehen sind. Vermächtnisse sind keiner der dort erwähnten Kategorien zuzuordnen. Insbesondere können Vermächtnisse nicht unter § 221 Abs. 1 lit. a oder b StG subsumiert werden. Vermächtnisse sind weder „Schulden“ der Erblasserin noch „Todesfallkosten“ im Sinne dieser Bestimmungen. Vermächtnisse gehören zur erbrechtlichen Kategorie der „Verfügungen von Todes wegen“ (vgl. Art.