ZGB N 6 mit Hinweisen). Die Einsetzung als Alleinerbe für einen Nachlass umfasst damit auch die für Dritte bestimmten Vermächtnisobjekte. Damit unterliegt die Rekurrentin als Erbin (nicht als Vermächtnisnehmerin) der Besteuerung durch die Nachlasstaxe nach solothurnischem Steuergesetz. Dies auch dann, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Erbin keine im Kanton Solothurn belegenen Vermögenswerte erbt. Sie unterliegt zudem unbestrittenermassen auch der Erbschaftssteuer des Kantons Solothurn (vgl. § 223 StG). 4. Die Rekurrentin hat verlangt, dass bei der Bemessung der Nachlasstaxe der Verkehrswert des Vermächtnisses (Eigentumswohnung in Solothurn) von den Aktiven in Abzug zu bringen sei.