Die sich im Nachlass befindende Eigentumswohnung in Solothurn begründet die Steuerpflicht im Kanton Solothurn. Die Argumentation der Rekurrentin, dass sie nur für das nach Ausrichtung der Vermächtnisse verbleibende Nachlassvermögen als Alleinerbin eingesetzt sei und sie insoweit als Erbin keinen Bezug zum Kanton Solothurn habe, ändert daran nichts. Das Vermächtnis verschafft nämlich nur einen mittelbaren, obligatorischen Anspruch auf Verschaffung eines definierten Nachlassobjektes (vgl. Abt/Weibel, Praxiskommentar zum Erbrecht, Basel 2007, S. 316, Art. 484 ZGB N 6 mit Hinweisen).