Abgabepflichtig sind die Erben und die Abgabepflicht besteht, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton Solothurn hatte, der Erbgang im Kanton eröffnet wurde oder wenn solothurnische Grundstücke oder Rechte an solchen zum Rücklass gehören (vgl. § 218 Abs. 1 und 2 StG). Da im vorliegenden Fall die Rekurrentin nicht nur Vermächtnisnehmerin, sondern auch für den ganzen Nachlass der verstorbenen Frau Y. sel. als Alleinerbin eingesetzt ist, ist sie für die solothurnische Nachlasstaxe steuerpflichtig. Die sich im Nachlass befindende Eigentumswohnung in Solothurn begründet die Steuerpflicht im Kanton Solothurn.