Erwägungen 2. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Rekurrentin für das ihr zugewendete Vermächtnis (Eigentumswohnung in Solothurn) der Nachlasstaxe unterliegt, bzw. ob die Nachlasstaxe neu zu berechnen ist und ob bei der Steuerberechnung die Regeln der interkantonalen Steuerausscheidung eingehalten wurden. 3. Der Nachlasstaxe unterliegt der reine Rücklass (§ 217 StG). Abgabepflichtig sind die Erben und die Abgabepflicht besteht, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton Solothurn hatte, der Erbgang im Kanton eröffnet wurde oder wenn solothurnische Grundstücke oder Rechte an solchen zum Rücklass gehören (vgl. § 218 Abs. 1 und 2 StG).