Es sei offensichtlich, dass die „Aufblähung der Aktiven“ ohne entsprechende Korrektur der Steuerquote zu Verschiebungen im Steuersubstrat führe. In Erbschaftsangelegenheiten würden nicht die gleichen Grundsätze zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gelten wie bei der Einkommens- und Vermögenssteuer. Bei der Erbschaftssteuer könnten in anderen Kantonen geerbte oder vermachte Werte grundsätzlich nur im Umfang der Bereicherung besteuert werden. Bei Liegenschaften habe die Steuerteilung und Veranlagung der Erbschaftssteuer gemäss Repartitionswerten zu erfolgen. Grundpfandschulden seien objektmässig und nur die übrigen Schulden seien quotenmässig zu verlegen. Erwägungen 2.