Die im Kanton A. gelegenen beweglichen Vermögenswerte seien der Nachlasstaxe nicht unterworfen. Die Steuerverwaltung habe die Steuerteilung und Veranlagung der Erbschaftssteuer nicht nach den Grundsätzen des Bundesrechts zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung in Erbschaftsangelegenheiten vorgenommen. Die angewendete Mischmethode führe zu einer effektiven Doppelbesteuerung und damit auch zur Schlechterstellung der Rekurrentin. Es sei offensichtlich, dass die „Aufblähung der Aktiven“ ohne entsprechende Korrektur der Steuerquote zu Verschiebungen im Steuersubstrat führe.