Weil Vermächtnisse zu den Erbgangsschulden zählen würden, müssten auch diese bei der Bemessung der Nachlasstaxe steuermindernd berücksichtigt werden. Die „eigenmächtige und willkürliche Abänderung“ des Liegenschaftswertes des Wohnungsvermächtnisses würde „in krasser und unhaltbarer Weise“ gegen das Legalitätsprinzip verstossen. Für die Erbschaftssteuer sei der Repartitionswert der Liegenschaften massgebend. Für die solothurnische Nachlasstaxe als Sonderabgabe dürften die bei der Erbschaftsbesteuerung geltenden Grundsätze nicht ohne Weiteres übernommen werden. Die im Kanton A. gelegenen beweglichen Vermögenswerte seien der Nachlasstaxe nicht unterworfen.