Der Liegenschaftswert sei ohne Anpassung der Steuerquote „nach eigenen Vorstellungen und Gutdünken“ von Fr. 297'200.-- um Fr. 102'800.-- auf Fr. 400'000.-- erhöht worden. Nur Erben würden der solothurnischen Nachlasstaxe unterstehen und nicht auch Vermächtnisnehmer. Deshalb unterstehe auch die Rekurrentin nicht der solothurnischen Nachlasstaxe. Die von der Steuerverwaltung Solothurn herangezogenen Grundsätze der interkantonalen Steuerausscheidung hätten für rein kantonale Abgaben wie die solothurnische Nachlasstaxe nur beschränkte Gültigkeit. Weil Vermächtnisse zu den Erbgangsschulden zählen würden, müssten auch diese bei der Bemessung der Nachlasstaxe steuermindernd berücksichtigt werden.