Der Nachlass bestehe deshalb aus einem Erbteil und einem Vermächtnisteil. Der Kanton A. habe den ihm aufgrund der Steuerquote zustehenden Anteil von 84,14% des Nachlasses nach den Grundsätzen des Bundesrechts zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und nicht nach kantonalem Recht besteuert. Hingegen habe die Steuerverwaltung Solothurn eine Mischmethode angewendet. Die Steuerquote sei nach den Repartitionswerten der Liegenschaft ermittelt worden. Der Liegenschaftswert sei ohne Anpassung der Steuerquote „nach eigenen Vorstellungen und Gutdünken“ von Fr. 297'200.-- um Fr. 102'800.-- auf Fr. 400'000.-- erhöht worden.