Schulden seien bei interkantonalen Sachverhalten proportional und nicht objektmässig zu verlegen. 4.3 In ihrer Replik vom 1. September 2010 hielt die Rekurrentin an ihren bisherigen Vorbringen und Feststellungen fest. Frau Y. sel. habe der Rekurrentin das Vermögen aus dem Nachlass Z. (inkl. Liegenschaft Solothurn) als Vermächtnis zugewendet und sie nur für das verbleibende Vermögen als Alleinerbin eingesetzt. Der Nachlass bestehe deshalb aus einem Erbteil und einem Vermächtnisteil.