Aus der behaupteten unrichtigen behördlichen Auskunft könnten keine Rechte aus Treu und Glauben abgeleitet werden. Für die Berechnung der Rekurrentin zum Eventualantrag auf Herabsetzung der Nachlasstaxe bestehe keine Grundlage. Es liege auch keine Doppelbesteuerung vor, da der Kanton Solothurn von derselben Ausscheidungsquote ausgegangen sei wie der Kanton A. Für die Ermittlung des steuerbaren (Netto-) Nachlasses auf der zugeteilten Quote seien die Kantone frei, ihre eigenen Bewertungsregeln anzuwenden. Schulden seien bei interkantonalen Sachverhalten proportional und nicht objektmässig zu verlegen.