Der verlangte Abzug von Vermächtnissen vom Verkehrswert sei gesetzwidrig und damit unzulässig. Bezüglich Verkehrswert hielt das Steueramt fest, dass die von der Rekurrentin angeführte Schätzung 4 Jahre vor der Steuerveranlagung erstellt worden sei. Das Steueramt habe den Wert selber geschätzt und sei auch damit an der unteren Grenze geblieben (nachdem das Grundstück bereits am … 2000 für Fr. 480'000.-- verkauft worden sei). Es würde kein rechtskräftig festgesetzter Verkehrswert der Liegenschaft vorliegen. Aus der behaupteten unrichtigen behördlichen Auskunft könnten keine Rechte aus Treu und Glauben abgeleitet werden.